Bekanntmachungen gemäß gesetzlicher Vorgaben

Auslegungen / Öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntgaben

Der Kulturraum ist dazu verpflichtet, diverse Informationen öffentlich bekanntzumachen bzw. für die öffentliche Einsichtnahme auszulegen.

Mit Änderung der Bekanntmachungssatzung am 13.12.2022 erfolgt die Offentliche Bekanntmachung, Bekanntgabe und Auslegung in dieser Rubrik:

Entwurf der Haushalts(nachtrags)satzung

Gemäß § 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit § 76 Abs. 1 SächsGemO, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, sind die Entwürfe der Haushaltssatzung sowie einer Nachtragshaushaltssatzung an sieben Arbeitstagen auszulegen. Einwohner und Abgepflichtige haben für die Dauer von 14 Arbeitstagen die Möglichkeit Einwendungen zu erheben.

Entwurf Nachtragshaushalt inkl. Satzung 2023 – der Entwurf des Nachtragshaushalt 2023 lag vom 05.06.2023 bis 13.06.2023 aus; Einwendungen konnten bis zum Ablauf des 22.06.2023 eingelegt werden.

Entwurf Haushalt inkl. Satzung 2024 – Der Entwurf des Haushaltes 2024 lag vom 20.11. bis 29.11.2023 (elektronisch bis zum 03.12.2023) aus. Einwendungen konnten bis zum 08.12.2023 erhoben werden.

Entwurf Nachtragshaushalt inkl. Satzung 2024 – der Entwurf des Nachtragshaushaltes 2024 lag vom 18.11.2024 bis 27.11.2024 aus; Einwendungen konnten bis zum Ablauf des 06.12.2024 eingelegt werden.

Entwurf Haushalt inkl. Satzung 2025 – Der Entwurf des Haushaltes 2025 lag vom 18.11.2024 bis 27.11.2024 aus; Einwendungnen konnten bis zum Ablauf des 06.12.2024 eingelegt werden.

Haushaltsplan

Gemäß § 76 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, ist der Haushaltsplan für eine Woche auszulegen:

Haushaltsplan 2023 – der Haushaltsplan lag vom 09.01.2023 bis 13.01.2023 aus

Haushaltsplan 2024 – der Haushaltsplan lag vom 05.02.2024 bis 11.02.2024 aus

Haushaltsplan 2025 – der Haushaltsplan lag vom 13.01.2025 bis 22.01.2025 aus

Nachtragshaushaltsplan

Gemäß § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, ist der Nachtragshaushaltsplan für eine Woche auszulegen:

Nachtragshaushaltsplan 2023 – Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestätigte mit Bescheid vom 4. Juli 2023 die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses Nr. 01/2023 des Kulturkonventes vom 27. Juni 2023 über die Nachtragssatzung 2023 des Kulturraumes Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge. Der Nachtragshaushaltsplan lag vom 07.08.2023 bis 22.08.2023 aus.

Nachtragshaushaltsplan 2024 – der Nachtragshaushaltsplan lag vom 13.01.2025 bis 22.01.2025 aus

Jahresabschlüsse

Der Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht und Anhang ist nach § 88 c Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, öffentlich ausgelegt und elektronisch zur Verfügung gestellt (seit JAB 2022):

2022

Teil 1 bis 5; 6; 7

Beteiligungsberichte

Die Beteiligungsberichte geben Auskunft über die Beteiligungen des Kulturraumes an Institutionen. Er ist Bestandteil des Jahresabschlusses seit 2018 und wird im Zuge der Aufstellung im Folgejahr erstellt.

Gemäß § 99 Abs. 4 S. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, ist der Beteiligungsbericht ortsüblich bekannt zu geben.