
Finanziert aus Mitteln des Kulturraumes Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
Auf einen Blick
- laufende Betriebsausgaben (institutionell)
- Ausgaben für eine bestimmte, zeitlich abgegrenzte Maßnahme zur Erfüllung eines sachbezogenen Zwecks (Projekt)
Gemeinsame Informationen
Hier finden Sie alle allgemeinen Regelungen, die für mehrere Sparten und für unterschiedliche Förderarten gelten. Spartenspezifische Kriterien und förderartspezifische Besonderheiten werden anschließend separat dargestellt. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um verkürzte und punktuelle Hinweise handelt; die vollständigen und verbindlichen Formulierungen sind der jeweiligen Förderrichtlinie zu entnehmen.
Grundlagen und Voraussetzungen
Grundsätze und Rechtsgrundlagen
- Förderung nach SächsKRG, SäHO, VwV-SäHO, SächsRKG und AGVO.
- Entscheidung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Allgemeine Voraussetzungen
- Wirkungsbereich im Kulturraum und regionale Bedeutung.
- Förderung ist subsidiär; Eigen- und Drittmittel sind vorrangig einzusetzen.
- Komplementärfinanzierung mit Bundes- oder Landesmitteln ist zulässig.
- Mindestantragssumme in der Regel 1.000 €.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen.
- Voraussetzung ist eine kulturelle Aufgabe im Kulturraum, nicht primär kommerziell.
- Ausgeschlossen sind u. a. Freistaat/verbundene Unternehmen, Agenturen und Landesverbände.
Sitzgemeindebeteiligung
- Grundsätzlich ist eine angemessene Beteiligung der Sitzgemeinde erforderlich.
- Die Höhe der Sitzgemeindebeteiligung variiert je Sparte.
- Vor der Antragstellung ist Einvernehmen mit der zuständigen Kommune herzustellen.
- Ortsübergreifende Vorhaben können durch mehrere Kommunen gemeinsam getragen werden.
Förderlogik und Finanzierung
Förderarten/-formen
- Gefördert werden können sowohl Institutionen als auch Projekte.
zuwendungsfähige Ausgaben
- Zuwendungsfähig sind nur notwendige Ausgaben, die wirtschaftlich und sparsam sind.
- Maximal können 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.
nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Auszug – Die vollständige Aufzählung finden Sie unter § 5 Absatz 4 der Förderrichtlinie:
- Nicht förderfähig sind z. B. innere Verrechnungen, kalkulatorische Kosten und unbare Leistungen.
- Ebenfalls ausgeschlossen sind unangemessene Bewirtungskosten, nicht plausible Pauschalen sowie Kreditkosten.
- Auch sachfremde Ausgaben, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig.
Antragstellung und Verfahren
Antragstellung und Frist
- Antragstellung erfolgt über das Fördermittelportal.
- Frist: spätestens 31. August, 23:59 Uhr, für das Folgejahr.
- Die unterschriebene Papierfassung ist innerhalb einer Woche einzureichen.
- Unvollständige oder verspätete Anträge können abgelehnt werden.
- Ausnahmeanträge müssen begründet und zusammen mit dem Förderantrag eingereicht werden.
Prüfung und Entscheidung
- Nach fristgerechtem Eingang erfolgt eine Eingangsmitteilung.
- Die Geschäftsstelle prüft formal, danach folgen Facharbeitsgruppen und Kulturbeirat.
- Über Art und Höhe der Bewilligung entscheidet der Kulturkonvent.
Verwendungsnachweis
- Verwendungsnachweise sind fristgerecht mit den vorgesehenen Formblättern einzureichen.
- Bei Fristversäumnis ist eine Rückforderung möglich.
Institutionelle Förderung
Gegenstand der Förderung
- laufender Betrieb für ein Soziokulturelles Zentrum im Förderjahr
Finanzierungsart
- Anteilsfinanzierung
- Fehlbedarfsfinanzierung
- Festbetragsfinanzierung
Die Festlegung der Finanzierungsart erfolgt im Rahmen der Bewilligung durch den Kulturraum.
Förderausschluss
Folgende Einrichtungen sind von einer institutionellen Förderung ausgeschlossen:
- Archive, Tierparks und Tiergärten, Zoos und Streichelgehege sowie Parks und botanische Gärten
- Heimatstuben und Heimatmuseen
- Einrichtungen, die der Gewinnerzielung dienen
- Institutionen, deren Inhalt nicht von kulturell-künstlerischen Aspekten bestimmt sind
spezifische Fördervoraussetzungen
- entspricht Fachstandards des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V. in der jeweils gültigen Fassung
- hauptamtliche Leitung mit mindestens 0,5 VZÄ mit entsprechender Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bzw. 3-jähriger, einschlägiger beruflichen Leitungserfahrung im Bereich der soziokulturellen Arbeit,
- sparten- und generationsübergreifendes sowie selbstverantwortetes Angebot, welches regelmäßig stattfindet, öffentlich zugänglich ist und einen überwiegend nichtkommerziellen Charakter hat – die Angebote zeichnen sich aus durch:
- Partizipation verschiedener Alters- und Bevölkerungsgruppen,
- Ermöglichung von Mitgestaltungs- und Selbstwirksamkeitsprozessen,
- Kooperationen von professionell künstlerischer Tätigkeit mit Laienschaffen und
- Offenheit und Teilhabegerechtigkeit.
- Rückkopplung der kulturell-künstlerischen Tätigkeit auf das gesellschaftliche Umfeld (Gemeinwesenorientierung und Vernetzung)
- umfassendes, einrichtungsbezogenes, aktuelles Kulturkonzept inklusive eines Leitbildes bzw. der Darstellung des Leitbildentwicklungsprozesses
Projektförderung
Gegenstand der Förderung
- Bezuschussung der Ausgaben für eine bestimmte, zeitlich abgegrenzte Maßnahme zur Erfüllung eines sachbezogenen Zwecks
Fördervoraussetzungen
- entspricht Fachstandards des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V. in der jeweils gültigen Fassung
- Projektleitung: Fachlich qualifizierte Person mit passendem Abschluss oder einschlägiger Erfahrung
- hohe inhaltliche und konzeptionelle Qualität des Projekts – z. B.:
- gesellschaftliche und kulturelle Auseinandersetzung: Aufgreifen aktueller Themen mit Förderung von Dialog, Reflexion und kritischem Denken
- partizipativer Ansatz: Klar strukturierter Beteiligungsansatz mit aktiver Mitgestaltung durch die Teilnehmenden
- künstlerische und kulturelle Bildungsformate: Einsatz künstlerischer Methoden mit inklusiven, zugänglichen Formaten für unterschiedliche Zielgruppen
- Wirkung ins Gemeinwesen: Sichtbare Wirkung im sozialen Umfeld, z. B. durch öffentliche Präsentationen, Austauschformate oder nachhaltige Impulse
Finanzierungsart
- Fehlbedarfsfinanzierung
Förderausschluss
Folgende Projektinhalte sind von einer Projektförderung ausgeschlossen, sofern sie den ausschließlichen Projektinhalt darstellen:
- die Produktion von Medienträgern, die für Werbezwecke und / oder vorwiegend für den Verkauf vorgesehen sind,
- die Erstellung und Publikation von Chroniken (z. B. für Orte, Vereine …) und die Erarbeitung von Manuskripten,
- Gutachten, Studien und Konzeptionen für die Betreibung oder den Um- / Ausbau von Einrichtungen
- Gewinnorientierte Veranstaltungen
- Benefizveranstaltungen
- Honorare sowie Fahrten regionaler Einzelkünstler und Gruppen (Chöre, Ensembles usw.)
- Stipendien jeglicher Art
Folgende Projektinhalte sind grundsätzlich von einer Projektförderung ausgeschlossen:
- Projekte mit lediglich örtlicher Bedeutung,
- Ganztagsangebote von bzw. in Bildungseinrichtungen
- Festumzüge, Burgen- und Schlossfeste sowie Park-, Volks-, Heimat-, Schützen , Schul-, Stadt-, Straßen- und Gewerbefeste, Veranstaltungen mit Marktcharakter (Messe) sowie Märkte wie z. B. Weihnachts- oder Ostermärkte, historische Märkte, Walpurgisveranstaltungen, Kinderfeste, gesellige Tanz- und Musikveranstaltungen einschließlich Karneval u. ä.
- Belange der Denkmalpflege und allgemeine Wohlfahrtpflege
- Orgelvespern, Gottesdienste und Krippenspiele
- Projekte, deren Inhalt nicht von kulturell-künstlerischen Aspekten bestimmt werden
Nach der Bewilligung
Mitteilungspflichten
Über folgende wesentliche Änderungen ist der Kulturraum zu informieren:
- Kosten- und Finanzierungsplan: erhebliche Änderungen in der Ausgaben- und/oder Finanzierungsstruktur
- Zeitplan: Verschiebungen zentraler Termine oder Laufzeitveränderungen.
- Inhalt: Anpassungen des Programms oder der Projektleitung
- Personal: Änderungen bei geförderten Stellen oder Honoraren.
- Organisation: Wechsel der Vertretungsberechtigten oder der Rechtsform, Insolvenz / Zahlungsengpässe
Institutionelle Förderung
Änderungen, die für die Bewilligung oder für den laufenden Betrieb erheblich sind (z. B. Rechtsform, Satzung, Leitung, Veränderung der wirtschaftlichen Lage), sind unverzüglich anzuzeigen. Unabhängig davon ist eine zusammenfassende Mitteilung über alle relevanten Änderungen bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres vorzulegen. Änderungen, welche nach dem 31.10. des Förderjahres eintreten, sind umfassend im Verwendungsnachweis zu erläutern.
Projektförderung
Den Mitteilungspflichten ist im Bewilligungszeitraum nachzukommen.
Auszahlungsverfahren
Institutionelle Förderung
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in vier Raten.
- Die erste Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides.
- Die weiteren Auszahlungen erfolgen i. d. R. zum 20.05., 20.08. und 20.11. im laufenden Jahr.
Projektförderung
- Die Auszahlung wird i. d. R. in zwei Raten ausgezahlt.
- Die erste Rate i. H. v. 40 Prozent der Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides und Mitteilung des Projektbeginns ausgezahlt
- Die zweite Rate i. H. v. 60 Prozent wird zum 20.11. im laufenden Jahr ausgezahlt.
Unterlagen und Formulare
Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Dokumente und Vorlagen rund um die Antragstellung. Dazu gehören Musterformulare, Verwendungsnachweise sowie hilfreiche Handreichungen und Hinweise. Übersichten zeigen Ihnen zudem kompakt, welche Unterlagen einzureichen sind und was dabei zu beachten ist.
Auf einen Blick: Muster und Handreichungen
- Handreichung Konzept Soziokulturelles Zentrum
- Hinweise zur Projektbeschreibung Soziokultur
- Hinweise zur Überleitungsrechnung
- Honorarmatrix des Freistaates Sachsen
- Übersicht: Antragsunterlagen + Hinweise I-Förderung Sparte Soziokultur
- Übersicht: Antragsunterlagen + Hinweise Projektförderung Sparte Soziokultur
Antragsverfahren
Genereller Hinweis: 👉 Bitte bereiten Sie die Antragsunterlagen so auf, dass im Verwendungsnachweis die tatsächlichen Werte anstelle der geplanten Werte in die von Ihnen verwendeten Übersichten/Muster eingetragen werden können. Änderungen sind so leichter erkennbar und nachvollziehbarer.
Institutionelle Förderung
| Unterlage | Hinweise |
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| zu jedem Förderantrag einzureichen – sofern Muster vorgegeben sind, sind diese zu verwenden: | |
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kommunale Antragsteller benötigen keine Sitzgemeindebestätigung |
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strukturierter Überblick aller geplanten Formate inklusive Termine (z. B. nach Monaten oder Projekten geordnet) |
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knappe, übersichtliche Darstellung der geplanten Angebote inklusive Ziel, Inhalt und Zielgruppe |
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Bitte beachten beim Nachweis der Leitung:
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| Besondere Anlagen | |
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Projektförderung
| Unterlage | Hinweise |
|---|---|
| zu jedem Förderantrag einzureichen – sofern Muster vorgegeben sind, sind diese zu verwenden: | |
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Kommunale Antragsteller benötigen keine Sitzgemeindebestätigung |
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untersetzende Übersicht der Einzelansätze Personal- / Sachausgaben |
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Bitte beachten: Hinweise zur Projektbeschreibung |
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Bitte beachten:
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mit Namen der Veranstaltung, Datum (eventuell Zeitraum), Durchführungsort, Mitwirkende (Künstler/-innen, Kulturschaffende etc.) |
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| Besondere Anlagen | |
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Verwendungsnachweis für die Förderjahre 2025 und 2026
Institutionelle Förderung
Verwendungsnachweis I-Förderung (Muster)
Sachbericht
Jahresrechnung / GuV / Jahresabschluss / (Teil-)Finanzrechnung
gegebenenfalls Überleitungsrechnung
gegebenenfalls Bericht eines sachverständigen Prüfers
Nachweis des Fördervermerkes
Projektförderung
Verwendungsnachweis P-Förderung (Muster)
Sachbericht
Belegliste (Muster)
gegebenenfalls Belege
Nachweis des Fördervermerkes

