Logo Sachsen

Finanziert aus Mitteln des Kulturraumes Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

Auf dieser Seite finden Sie sowohl allgemeine als auch spartenspezifische Informationen rund um eine Beantragung einer Zuwendung im Bereich Museen, (museale) Sammlungen und (museale) Ausstellungen beim Kulturraum Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Förderkriterien, die ab dem Förderjahr 2027 gültig sind. Grundlage ist die Förderrichtlinie vom 09.12.2025.

Eine Antragstellung ist aktuell noch nicht möglich, da eine Onlineantragstellung eingeführt wird.

Informationen institutionelle Förderung

Informationen Projektförderung

Formulare institutionelle Förderung

Formulare Projektförderung

Kontakt

Informationen

Institutionelle Förderung

Projektförderung

  • Sächsisches Kulturraumgesetz
  • Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
  • Förderrichtlinie des Kulturraumes Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
  • Anlagen zur Föderrichtlinie, insbesondere die Spartenspezifischen Förderschwerpunkte (Anlage 1 der FörderRL des Kulturraumes)

Gegenstand der Förderung

laufende Betriebsausgaben im Förderjahr

Bezuschussung der Ausgaben für eine bestimmte, zeitlich abgegrenzte Maßnahme zur Erfüllung eines sachbezogenen Zwecks:

Projektschwerpunkte:

  • Erfassung, Digitalisierung, Erhaltung und Vervollständigung des, über den lokalen Bezug hinausgehenden, musealen Sammlungsbestandes
  • Realisierung fachwissenschaftlicher Forschungen und deren Publikation
  • Ausstellungen und museumspädagogische Projekte

Zuwendungsempfänger

juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, sofern sie im Kulturraum kulturelle Aufgaben erfüllen, die nicht in erster Linie kommerziellen Zwecken dienen.

Als Zuwendungsempfänger sind ausgeschlossen:

  • Freistaat Sachsen bzw. Unternehmen, an denen der Freistaat beteiligt ist,
  • Agenturen sowie
  • Landesverbände.

Voraussetzungen

  • Einrichtungen und Projekte, die ihren Wirkungsbereich im Kulturraum haben
  • Sitzgemeindebeteiligung i. H. v. 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • beantragte Mindestsumme: 1.000,00 EUR Zuwendung
  • Einrichtung entspricht der ICOM-Definition oder dient der Bewahrung und Unterhaltung historisch-botanischer, historisch-technischer oder kunsthistorischer Sammlungen bzw. Ausstellungen
  • fachwissenschaftliches Profil gemäß den Museumsarten des Institutes für Museumsforschung
  • stabile institutionelle & finanzielle Basis
  • hauptamtliche Leitung mit Fach- oder Hochschulabschluss oder mind. 5jährige Berufserfahrung. Qualifikation muss dem fachwissenschaftlichem Museumsprofil entsprechen – ersatzweise qualifiziertes Fachpersonal möglich
  • Öffnungszeiten mind. 25 Stunden pro Woche, davon mindestens ein Tag am Wochenende (auch bei saisonbedingter Öffnungszeit)
  • Einreichung Bewertungsbogen
  • einrichtungsbezogenes und aktuelles Kulturkonzept
  • Projektleitung durch eine dem Projektinhalt entsprechende, fachliche qualifizierte Person mit einschlägigem Abschluss oder mind. zwei Jahren Erfahrung
  • Angebote und Ergebnisse des Projektes sind öffentlich zugänglich zu machen
  • hohe inhaltliche und konzeptionelle Qualität (fachlich und wissenschaftlich, inhaltliche Tiefe und Vermittlung, Kontext und Präsentation, Nachhaltigkeit und Zugänglichkeit)

Art, Umfang und Zuwendungshöhe

  • bedingt rückzahlbarer Zuschuss
  • subsidiär
  • Fördersatz max. 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Anteilsfinanzierung / Fehlbedarfsfinanzierung / Festbetragsfinanzierung (Entscheidung trifft der Kulturraum)

Fehlbedarfsfinanzierung

Förderausschluss

Folgende Einrichtungen sind von einer institutionellen Förderung ausgeschlossen:

  1. Archive, Tierparks und Tiergärten, Zoos und Streichelgehege sowie Parks und botanische Gärten
  2. Heimatstuben und Heimatmuseen
  3. Einrichtungen, die der Gewinnerzielung dienen
  4. Institutionen, deren Inhalt nicht von kulturell-künstlerischen Aspekten bestimmt sind

Folgende Projektinhalte sind von einer Projektförderung ausgeschlossen, sofern sie den ausschließlichen Projektinhalt darstellen:

  1. die Produktion von Medienträgern, die für Werbezwecke und / oder vorwiegend für den Verkauf vorgesehen sind,
  2. die Erstellung und Publikation von Chroniken (z. B. für Orte, Vereine …) und die Erarbeitung von Manuskripten,
  3. Gutachten, Studien und Konzeptionen für die Betreibung oder den Um- / Ausbau von Einrichtungen
  4. Gewinnorientierte Veranstaltungen
  5. Benefizveranstaltungen
  6. Honorare sowie Fahrten regionaler Einzelkünstler und Gruppen (Chöre, Ensembles usw.)
  7. Stipendien jeglicher Art

Folgende Projektinhalte sind grundsätzlich von einer Projektförderung ausgeschlossen:

  1. Projekte mit lediglich örtlicher Bedeutung,
  2. Ganztagsangebote von bzw. in Bildungseinrichtungen
  3. Festumzüge, Burgen- und Schlossfeste sowie Park-, Volks-, Heimat-, Schützen , Schul-, Stadt-, Straßen- und Gewerbefeste, Veranstaltungen mit Marktcharakter (Messe) sowie Märkte wie z. B. Weihnachts- oder Ostermärkte, historische Märkte, Walpurgisveranstaltungen, Kinderfeste, gesellige Tanz- und Musikveranstaltungen einschließlich Karneval u. ä.
  4. Belange der Denkmalpflege und allgemeine Wohlfahrtpflege
  5. Orgelvespern, Gottesdienste und Krippenspiele
  6. Projekte, deren Inhalt nicht von kulturell-künstlerischen Aspekten bestimmt werden

Verfahren

Die Antragstellung auf Förderung ist über das Fördermittelportal des Kulturraumes vorzunehmen. Die elektronische Übermittlung des Antrages erfolgt automatisch an den Kulturraum. Die Antragstellung inklusive Übermittlung muss spätestens bis zum 31. August eines Jahres für das Folgejahr, 23:59 Uhr abgeschlossen sein. Entscheidend für die Fristwahrung ist die Übermittlung über das Fördermittelportal.

Der Antrag ist in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift innerhalb einer Woche nach Antragstellung einzureichen.

Formelle Prüfung durch die Geschäftsstelle des Kulturraumes sowie anschließend inhaltliche / fachliche Prüfung durch die zuständige Facharbeitsgruppe und den Kulturbeirat (in der Regel September bis November des laufenden Jahres – kann jedoch abweichen)

Beschluss durch den Kulturkonvent (in der Regel Dezember des laufenden Jahres – kann jedoch abweichen)

Bescheiderstellung im Februar / März des Förderjahres (kann jedoch abweichen)

Adressat

Onlineportal

und

Kulturraum Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
Elbstraße 32
01662 Meißen

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in vier Raten.

Die erste Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides.

Die weiteren Auszahlungen erfolgen i. d. R. zum 20.05., 20.08. und 20.11. im laufenden Jahr.

Die Auszahlung wird i. d. R. in zwei Raten ausgezahlt.

Die erste Rate i. H. v. 40 Prozent der Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides und Mitteilung des Vorhabensbeginns ausgezahlt.

Die zweite Rate i. H. v. 60 Prozent wird zum 20.11. im laufenden Jahr ausgezahlt.

Verwendungsnachweis

Einreichung gemäß Festlegungen im Bescheid; in der Regel sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraumende.

Formulare

Institutionelle Förderung

Projektförderung

Antragsverfahren

Antragsformular wird im Onlineportal erstellt

Bewertungsbogen Museen, Sammlungen, Ausstellungen I-Förderung

Stellungnahme der Sitzgemeinde

Antragsformular wird im Onlineportal erstellt

Stellungnahme der Sitzgemeinde

Mitteilungspflichten im laufenden Verfahren

Über folgende wesentliche Änderungen ist der Kulturraum zu informieren:

  • Kosten- und Finanzierungsplan: erhebliche Änderungen in der Ausgaben- und/oder Finanzierungsstruktur
  • Zeitplan: Verschiebungen zentraler Termine oder Laufzeitveränderungen.
  • Inhalt: Anpassungen des Programms oder der Projektleitung
  • Personal: Änderungen bei geförderten Stellen oder Honoraren.
  • Organisation: Wechsel der Vertretungsberechtigten oder der Rechtsform, Insolvenz / Zahlungsengpässe

Änderungen, die für die Bewilligung oder für den laufenden Betrieb erheblich sind (z. B. Rechtsform, Satzung, Leitung, Veränderung der wirtschaftlichen Lage), sind unverzüglich anzuzeigen. Unabhängig davon ist eine zusammenfassende Mitteilung über alle relevanten Änderungen bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres vorzulegen. Änderungen, welche nach dem 31.10. des Förderjahres eintreten, sind umfassend im Verwendungsnachweis zu erläutern.

Den Mitteilungspflichten ist im Bewilligungszeitraum nachzukommen.

Verwendungsnachweis für die Förderjahre 2025 & 2026

Kontakt

Museen mit Sitz im Landkreis Meißen

Museen mit Sitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Informationen für die institutionelle Förderung

  • Sächsisches Kulturraumgesetz
  • Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
  • Förderrichtlinie des Kulturraumes Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
  • Anlagen zur Föderrichtlinie, insbesondere die Spartenspezifischen Förderschwerpunkte (Anlage 1 der FörderRL des Kulturraumes)

Gegenstand der Förderung

laufende Betriebsausgaben im Förderjahr

Zuwendungsempfänger

juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, sofern sie im Kulturraum kulturelle Aufgaben erfüllen, die nicht in erster Linie kommerziellen Zwecken dienen.


Als Zuwendungsempfänger sind ausgeschlossen:

  • Freistaat Sachsen bzw. Unternehmen, an denen der Freistaat beteiligt ist,
  • Agenturen sowie
  • Landesverbände.

Voraussetzungen institutionelle Förderung

  • Einrichtungen, die ihren Wirkungsbereich im Kulturraum haben
  • Sitzgemeindebeteiligung i. H. v. 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • beantragte Mindestsumme: 1.000,00 EUR Zuwendung
  • Einrichtung entspricht der ICOM-Definition oder dient der Bewahrung und Unterhaltung historisch-botanischer, historisch-technischer oder kunsthistorischer Sammlungen bzw. Ausstellungen
  • fachwissenschaftliches Profil
  • stabile institutionelle & finanzielle Basis
  • hauptamtliche Leitung mit Fach- oder Hochschulabschluss oder mind. 5jährige Berufserfahrung. Qualifikation muss dem fachwissenschaftlichem Museumsprofil entsprechen – ersatzweise qualifiziertes Fachpersonal möglich
  • Öffnungszeiten mind. 25 Stunden pro Woche, davon mindestens ein Tag am Wochenende (auch bei saisonbedingter Öffnungszeit)
  • Einreichung Bewertungsbogen
  • einrichtungsbezogenes und aktuelles Kulturkonzept

Art, Umfang und Zuwendungshöhe

  • bedingt rückzahlbarer Zuschuss
  • subsidiär
  • Anteilsfinanzierung / Fehlbedarfsfinanzierung / Festbetragsfinanzierung (Entscheidung trifft der Kulturraum)
  • Fördersatz max. 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Förderausschluss

Folgende Einrichtungen sind von einer institutionellen Förderung ausgeschlossen:

  1. Archive, Tierparks und Tiergärten, Zoos und Streichelgehege sowie Parks und botanische Gärten
  2. Heimatstuben und Heimatmuseen
  3. Einrichtungen, die der Gewinnerzielung dienen
  4. Institutionen, deren Inhalt nicht von kulturell-künstlerischen Aspekten bestimmt sind

Verfahren

  1. Altantragsteller (Zuwendung im Vorjahr erhalten): Einreichung Bewertungsbogen nebst Anlagen in elektronischer Ausfertigung bis zum 30.06. eines jeden Jahres für das Folgejahr (unabhängig vom Verwendungsnachweis-Einreichungsdatum)

  2. Neuantragsteller: Einreichung Bewertungsbogen nebst Anlagen in elektronischer Ausfertigung bis zum 31.08. eines jeden Jahres (mit Antrag) für das Folgejahr

Hinweis: Der Bewertungsbogen ist immer mit den Daten, des letzten abgeschlossenen Jahres auszufüllen (Bsp: Antrag auf Förderung im Haushaltsjahr 2027 gestellt, dann Bewertungsbogen mit den Daten von 2025).

Die Antragstellung auf Förderung ist über das Fördermittelportal des Kulturraumes vorzunehmen. Die elektronische Übermittlung des Antrages erfolgt automatisch an den Kulturraum. Die Antragstellung inklusive Übermittlung muss spätestens bis zum 31. August eines Jahres für das Folgejahr, 23:59 Uhr abgeschlossen sein. Entscheidend für die Fristwahrung ist die Übermittlung über das Fördermittelportal.

Der Antrag ist in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift innerhalb einer Woche nach Antragstellung einzureichen.

Formelle Prüfung durch die Geschäftsstelle des Kulturraumes sowie anschließend inhaltliche / fachliche Prüfung durch die zuständige Facharbeitsgruppe und den Kulturbeirat (in der Regel September bis November des laufenden Jahres – kann jedoch abweichen)

Beschluss durch den Kulturkonvent (in der Regel Dezember des laufenden Jahres – kann jedoch abweichen)

Bescheiderstellung im Februar / März des Förderjahres (kann jedoch abweichen)

Adressat

Onlineportal

und

Kulturraum Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
Elbstraße 32
01662 Meißen

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in vier Raten.

Die erste Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides.

Die weiteren Auszahlungen erfolgen i. d. R. zum 20.05., 20.08. und 20.11. im laufenden Jahr.

Verwendungsnachweis

Einreichung gemäß Festlegungen im Bescheid; in der Regel sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraumende.

Informationen für die Projektförderung

  • Sächsisches Kulturraumgesetz
  • Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
  • Förderrichtlinie des Kulturraumes Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
  • Anlagen zur Föderrichtlinie, insbesondere die Spartenspezifischen Förderschwerpunkte (Anlage 1 der FörderRL des Kulturraumes)

Gegenstand der Förderung

Bezuschussung der Ausgaben für eine bestimmte, zeitlich abgegrenzte Maßnahme zur Erfüllung eines sachbezogenen Zwecks:

Projektschwerpunkte:

  • Erfassung, Digitalisierung, Erhaltung und Vervollständigung des, über den lokalen Bezug hinausgehenden, musealen Sammlungsbestandes
  • Realisierung fachwissenschaftlicher Forschungen und deren Publikation
  • Ausstellungs- und museumspädagogische Projekte

Zuwendungsempfänger

juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, sofern sie im Kulturraum kulturelle Aufgaben erfüllen, die nicht in erster Linie kommerziellen Zwecken dienen.

 

Als Zuwendungsempfänger sind ausgeschlossen:

  • Freistaat Sachsen bzw. Unternehmen, an denen der Freistaat beteiligt ist,
  • Agenturen sowie
  • Landesverbände.

Voraussetzungen Projektförderung

  • Projekte, die ihren Wirkungsbereich im Kulturraum haben
  • Sitzgemeindebeteiligung i. H. v. 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • beantragte Mindestsumme: 1.000,00 EUR Zuwendung
  • Projektleitung durch eine dem Projektinhalt entsprechende, fachliche qualifizierte Person mit einschlägigem Abschluss oder mind. zwei Jahren Erfahrung
  • Angebote und Ergebnisse des Projektes sind öffentlich zugänglich zu machen
  • hohe inhaltliche und konzeptionelle Qualität (fachlich und wissenschaftlich, inhaltliche Tiefe und Vermittlung, Kontext und Präsentation, Nachhaltigkeit und Zugänglichkeit)

Art, Umfang und Zuwendungshöhe

  • bedingt rückzahlbarer Zuschuss
  • subsidiär
  • Fehlbedarfsfinanzierung
  • Fördersatz max. 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Förderausschluss

Folgende Projektinhalte sind von einer Projektförderung ausgeschlossen, sofern sie den ausschließlichen Projektinhalt darstellen:

  1. die Produktion von Medienträgern, die für Werbezwecke und / oder vorwiegend für den Verkauf vorgesehen sind,
  2. die Erstellung und Publikation von Chroniken (z. B. für Orte, Vereine …) und die Erarbeitung von Manuskripten,
  3. Gutachten, Studien und Konzeptionen für die Betreibung oder den Um- / Ausbau von Einrichtungen
  4. Gewinnorientierte Veranstaltungen
  5. Benefizveranstaltungen
  6. Honorare sowie Fahrten regionaler Einzelkünstler und Gruppen (Chöre, Ensembles usw.)
  7. Stipendien jeglicher Art

Folgende Projektinhalte sind grundsätzlich von einer Projektförderung ausgeschlossen:

  1. Projekte mit lediglich örtlicher Bedeutung,
  2. Ganztagsangebote von bzw. in Bildungseinrichtungen
  3. Festumzüge, Burgen- und Schlossfeste sowie Park-, Volks-, Heimat-, Schützen , Schul-, Stadt-, Straßen- und Gewerbefeste, Veranstaltungen mit Marktcharakter (Messe) sowie Märkte wie z. B. Weihnachts- oder Ostermärkte, historische Märkte, Walpurgisveranstaltungen, Kinderfeste, gesellige Tanz- und Musikveranstaltungen einschließlich Karneval u. ä.
  4. Belange der Denkmalpflege und allgemeine Wohlfahrtpflege
  5. Orgelvespern, Gottesdienste und Krippenspiele
  6. Projekte, deren Inhalt nicht von kulturell-künstlerischen Aspekten bestimmt werden

Verfahren

Die Antragstellung auf Förderung ist über das Fördermittelportal des Kulturraumes vorzunehmen. Die elektronische Übermittlung des Antrages erfolgt automatisch an den Kulturraum. Die Antragstellung inklusive Übermittlung muss spätestens bis zum 31. August eines Jahres für das Folgejahr, 23:59 Uhr abgeschlossen sein. Entscheidend für die Fristwahrung ist die Übermittlung über das Fördermittelportal.

Der Antrag ist in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift innerhalb einer Woche nach Antragstellung einzureichen.

Formelle Prüfung durch die Geschäftsstelle des Kulturraumes sowie anschließend inhaltliche / fachliche Prüfung durch die zuständige Facharbeitsgruppe und den Kulturbeirat (in der Regel September bis November des laufenden Jahres – kann jedoch abweichen)

Beschluss durch den Kulturkonvent (in der Regel Dezember des laufenden Jahres – kann jedoch abweichen)

Bescheiderstellung im Februar / März des Förderjahres (kann jedoch abweichen)

Adressat

Onlineportal

und

Kulturraum Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
Elbstraße 32
01662 Meißen

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung wird i. d. R. in zwei Raten ausgezahlt.

Die erste Rate i. H. v. 40 Prozent der Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides und Mitteilung des Vorhabensbeginns ausgezahlt.

Die zweite Rate i. H. v. 60 Prozent wird zum 20.11. des laufenden Jahres ausgezahlt.

Verwendungsnachweis

Einreichung gemäß Festlegungen im Bescheid; in der Regel sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraumende.

Formulare

Formulare für die institutionelle Förderung

Antragsverfahren

Antragsformular wird im Onlineportal erstellt

Bewertungsbogen Museen, Sammlungen, Ausstellungen I-Förderung

Stellungnahme der Sitzgemeinde

Mitteilungspflichten im laufenden Verfahren

Über folgende wesentliche Änderungen ist der Kulturraum zu informieren:

  • Kosten- und Finanzierungsplan: erhebliche Änderungen in der Ausgaben- und/oder Finanzierungsstruktur
  • Zeitplan: Verschiebungen zentraler Termine oder Laufzeitveränderungen.
  • Inhalt: Anpassungen des Programms oder der Projektleitung
  • Personal: Änderungen bei geförderten Stellen oder Honoraren.
  • Organisation: Wechsel der Vertretungsberechtigten oder der Rechtsform, Insolvenz / Zahlungsengpässe

Änderungen, die für die Bewilligung oder für den laufenden Betrieb erheblich sind (z. B. Rechtsform, Satzung, Leitung, Veränderung der wirtschaftlichen Lage), sind unverzüglich anzuzeigen. Unabhängig davon ist eine zusammenfassende Mitteilung über alle relevanten Änderungen bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres vorzulegen. Änderungen, welche nach dem 31.10. des laufenden Jahres eintreten, sind umfassend im Verwendungsnachweis zu erläutern.

Verwendungsnachweis für die Förderjahre 2025 & 2026

Formulare für die Projektförderung

Antragsverfahren

Antragsformular wird im Onlineportal erstellt

Stellungnahme der Sitzgemeinde

Mitteilungspflichten im laufenden Verfahren

Über folgende wesentliche Änderungen ist der Kulturraum zu informieren:

  • Kosten- und Finanzierungsplan: erhebliche Änderungen in der Ausgaben- und/oder Finanzierungsstruktur
  • Zeitplan: Verschiebungen zentraler Termine oder Laufzeitveränderungen.
  • Inhalt: Anpassungen des Programms oder der Projektleitung
  • Personal: Änderungen bei geförderten Stellen oder Honoraren.
  • Organisation: Wechsel der Vertretungsberechtigten oder der Rechtsform, Insolvenz / Zahlungsengpässe

Den Mitteilungspflichten ist im Bewilligungszeitraum nachzukommen.

Verwendungsnachweis für die Förderjahre 2025 & 2026

Kontakt

Museen mit Sitz im Landkreis Meißen

Museen mit Sitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge