Förderungen von Strukturmaßnahmen und Investitionen

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes sowie aus Mitteln des Kulturraumes Meißen - Sächsische Schweiz - Osterzgebirge.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Beantragung von Investitionen und Strukturmaßnahmen, u.a. nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) sowie investiven Verstärkungsmitteln.

Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) stellt für Investitionen und Strukturmaßnahmen in kulturellen Einrichtungen Mittel nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes nach § 6 Abs. 2 Buchstabe B SächsKRG für die Kulturräume zur Verfügung.

Darüber hinaus werden im Rahmen eines Sonderprogramms und unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung des Landestages zum jeweiligen Doppelhaushalt Mittel als sog. investive Verstärkungsmittel zur Verfügung gestellt.

Zusammenfassend werden unterschieden:

  • Zuwendungen für Strukturmaßnahmen, welche antragsbezogen durch das SMWK an den Kulturraum bewilligten werden,
  • Zuwendungen für Investitionen, welche zur Eigenbewirtschaftung an den Kulturraum gezahlt werden und
  • investive Verstärkungsmittel, die aller zwei Jahre novelliert werden und ebenfalls zur Eigenbewirtschaftung an den Kulturraum gezahlt werden.

Zum besseren Verständnis haben wir Ihnen die nachfolgende Übersicht erstellt:

Kondition Strukturmaßnahmen Investitionen investive Verstärkungsmittel
Grundlagen
§ 6 Abs. 2 Buchstabe B SächsKRG
Festlegung des Sächsischen Landtages (Sonderförderprogramm)
VwV Zuwendungen Struktumaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz
Förderrichtlinie für investive Maßnahmen
Gegenstand der Förderung Maßnahmen zur nachhaltige Veränderung von Aufgabenwahrnehmung, Organisations- oder Personalstruktur
Anschaffung von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern, Baumaßnahmen
Zuwendungs-
empfänger
Träger von Einrichtungen im Kulturraum oder der wirtschaftlich Verpflichtete (z.B. Eigentümer), sofern sich die beantragte Maßnahme unmittelbar zugunsten der Einrichtung auswirkt
Zuwendungsvoraus-setzungen
  • zusätzliches Vorhaben/Projekt
  • thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar
  • noch nicht begonnen (Ausnahmen sind möglich -> Antrag vorzeitiger Maßnahmebeginn, jedoch nicht vor Antragstellung)
  • Eigenmittelanteil von mind. 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausnahmen möglich)
  • Sitzgemeindeanteil i. H. v. 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausnahmen möglich) / i. H. v. 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn Antragsteller und Sitzgemeinde identisch
  • Kulturraumanteil i. H. v. 5 % (Ausnahmen möglich)
Strukturkonzept (IST-Zustand, Änderungsbedarf, Umsetzungsmaßnahmen + angestrebter SOLL-Zustand, Ausgaben und Einnahmen) Beachtung Vergabevorschrift, Begründung Notwendigkeit, Ausgaben und Einnahmen
Herstellung Einvernehmen mit dem Kulturraum entfällt
mind. 50.000,00 EUR zuwendungsfähige Ausgaben oder mind. 25.000,00 EUR Zuwendung mind. 10.000,00 EUR zuwendungsfähige Ausgaben oder mind. 5.000,00 EUR Zuwendung
Art und Umfang, Zuwendungshöhe
  • Projektförderung
  • nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • Festbetragsfinanzierung
  • max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (SMWK-Anteil)
zuwendungs-
fähige
Ausgaben
  • Personalausgaben, die zur Durchführung notwendig sind
  • Rechtsberatung
  • sonstige Beratungsleistungen einschl. Gutachten
  • Sachausgaben
  • Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
  • Anschaffung Grundstücke und Gebäude einschl. Beschaffungsnebenkosten
  • Baumaßnahmen gem. DIN 276
Förderausschluss Wenn der Antragsteller für die Maßnahme Zuwendungen des Freisstaates Sachsen aus anderen Förderprogrammen erhält (Ausnahmen möglich)    
Verfahren   
  • Antrag ist schriftlich bis zum 15.08. eines jeden Jahres beim Kulturraum einzureichen
  • Rückversand an Antragsteller
  • Versand an SMWK durch Antragsteller bis 31.10. eines jeden Jahres
  • Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung erfolgt nach Zustimmung des SMWK durch den Kulturraum
  • Antrag ist schriftlich bis zum 31.08. eines jeden Jahres beim Kulturraum einzureichen
  • keine Weiterleitung an das SMWK -> Bewilligungsbehörde ist der Kulturraum
  • Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung erfolgt durch den Kulturraum
Adressat: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Abteilung Kunst, Postfach 10 09 20 Kulturraum Meißen - Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, Elbstraße 32, 01162 Meißen

 

Formulare

Wir bitten dringend darum die Unterlagen ohne Heftung (inklusive Büroklammern), Klarsichtfolien, Schnellhefter und sonstiger Hefter einzureichen. Heftstreifen ("Aktendulli") sind erlaubt.

Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung bis zum 31.08. des Jahres an die Geschäftsstelle des Kulturraumes zu senden. Bitte beachten Sie, dass in 2024 der Stichtag auf einen Samstag fällt und die Briefkastenkapazitäten nicht vollumfänglich ausreichen. Fristwahrend gilt auch die Übersendung des Antrages mit Unterschrift im pdf-Format per E-Mail.

Antrag Strukturmaßnahmen

Auszahlungsantrag Strukturmaßnahmen

Verwendungsnachweis Strukturmaßnahmen

 

Antrag Investitionsmaßnahmen (Investitionen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe b SächsKRG / investive Verstärkungsmittel)

Hinweis zum Antrag Investitionsmaßnahmen: Der Kulturraum wird nach Antragstellung und auf Grundlage der vorhandenen Budgets für Investionen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe b SächsKRG und investive Verstärkungsmittel entscheiden aus welchem Budget die Maßnahme finanziert werden könnte.

Sitzgemeindebestätigung Investitionsmaßnahmen

Auszahlungsantrag Investitionsmaßnahmen

Verwendungsnachweis Investitionsmaßnahmen

Belegliste

 

Beispiele

Über unsere Richtlinie können eine Vielzahl von zusätzlich-notwendige Investionen gefördert werden.

Seit 2018 hat der Kulturraum unter anderem folgende investive Projekte erfolgreich gefördert:

 

Kontakt

Frau Fechnner
03521 489 9710
diana.fechner@kulturraum-erleben.de