Kulturelle Bildung
Finanziert aus Mitteln des Kulturraumes Meißen - Sächsische Schweiz - Osterzgebirge
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
Auf dieser Seite finden Sie sowohl allgemeine als auch spartenspezifische Informationen rund um eine Beantragung einer Zuwendung im Bereich Kulturelle Bildung beim Kulturraum Meißen - Sächsische Schweiz - Osterzgebirge.
Informationen
In der Sparte "Kulturelle Bildung" erfolgt keine institutionelle Förderung.
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Projektförderung |
Grundlagen |
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Gegenstand der Förderung |
Gefördert werden Projekte der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung von regionaler Bedeutung für den Kulturraum.
Projekte von regionaler Bedeutung zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um Kooperationsprojekte zwischen mindestens zwei Partnern handelt. Diese können Kultureinrichtungen, Kulturschaffende Sozial- oder Bildungseinrichtungen sein.
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Antragsteller |
Antragsteller können juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen sein, sofern sie im Kulturraum kulturelle Aufgaben erfüllen und die gemeinnützige Zwecke verfolgen.
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Voraussetzungen |
- Gefördert werden können Projekte, die im Kulturraum stattfinden.
- Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kulturraum haben.
- Das Projekt richtet sich überwiegend an Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
- Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzlich Vorhaben des Antragstellers darstellen, die sich von seinem sonstigen Angebotsprogramm abgrenzen lassen.
- Das Projekt soll eine aktive Teilhabe der Teilnehmer ermöglichen und motivieren, sich über kreative Prozesse Wissen und neue Perspektiven zu erschließen. Eine Kombination mit einem Anteil rezeptiver Teilhabe (Betrachten und Erleben) ist möglich.
Wichtig ist, dass die Zielgruppe aktiv als kreativ Handelnde und Schaffende im Mittelpunkt stehen.
Berücksichtigt werden Konzepte aller kulturellen Sparten sowie spartenübergreifende, interdisziplinäre und themenorientierte Projekte.
Diese können ein- oder mehrtägig als Workshop, Projektwoche oder intensives Ferienangebot oder über einen begrenzten Zeitraum regelmäßig, jedoch auf das Kalenderjahr bezogen, stattfinden.
- Der Antragsteller muss bei der personellen Besetzung des Projektes sicherstellen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorhandensein einer dem Projekt entsprechenden fachlichen Qualifikation; nachweisbar durch Abschlüsse und/oder berufliche Biographie sowie
- Vorliegen eines aktuellen, erweiterten Führungszeugnisses für alle mit den Teilnehmern agierenden Personen.
- Die Gesamtausgaben betragen mindestens 2.500,00 EUR.
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Art, Umfang und Zuwendungshöhe |
- nicht rückzahlbarer Zuschuss
- subsidiär
- Anteilsfinanzierung / Fehlbedarfsfinanzierung / Festbetragsfinanzierung (Entscheidung trifft der Kulturraum)
- Fördersatz max. 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
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Förderausschluss |
- Grundsätzlich ist die Förderung eines Projektes auf ein Jahr beschränkt. Es können maximal zwei Folgeförderanträge gestellt werden, sofern das Projekt weiterentwickelt wird.
- Die Förderung darf andere bestehende Förderungen nicht ersetzen.
- Der Aufbau von Verwaltungsstrukturen ist nicht förderfähig.
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besonderer Förderausschluss |
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Verfahren |
- Der Antrag auf Förderung durch das SMWK ist in Schriftform bis zum 31. August eines Jahres für das Folgejahr in einer Ausfertigung unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare beim Kulturraum einzureichen. Entscheidend zur Fristwahrung ist der physische oder elektronische Eingang in der Geschäftsstelle des Kulturraumes mit rechtsverbindlicher Unterschrift.
Parallel sind der Antrag sowie die im Antragsformular ausgewiesenen Unterlagen elektronisch einzureichen.
- Die Geschäftsstelle ist berechtigt, die Bearbeitung unvollständiger Antragsunterlagen abzulehnen, wenn die fehlenden Unterlagen eine Einschätzung des Antrages erschweren. Der durch die Geschäftsstelle festgelegte Termin für die Beibringung fehlender Unterlagen ist endgültig.
- Die Nichteinhaltung der Regelungen unter Nummer 1 und 2 führt zur Ablehnung des Antrages.
- Der Antragsteller soll durch die Geschäftsstelle binnen einer Frist von vier Wochen über den vollständigen und fristgemäßen Eingang seiner Unterlagen unterrichtet werden. Die Geschäftsstelle prüft die formalen Voraussetzungen des Antrages und leitet diesen im Anschluss an die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Kulturelle Bildung“ weiter.
- Nach Beratung in der Arbeitsgruppe „Kulturelle Bildung“ erarbeitet diese eine Priorisierung für die Projekte Dritter, welche zwingender Bestandteil des Förderantrages des Kulturraumes für die Netzwerkstelle Kulturelle Bildung beim SMWK ist.
Der Antrag auf Förderung der Netzwerkarbeit Kulturelle Bildung inklusive der Projekte Dritter ist bis zum 15.10. des laufenden Jahres für das Folgejahr beim SMWK durch den Kulturraum einzureichen.
- Die Geschäftsstelle teilt dem Antragsteller formgebunden die Entscheidung des SMWK mit, sobald diese dem Kulturraum vorliegt. Die Bewilligung erfolgt durch den Kulturraum in Form einer Weiterleitung.
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Adressat |
Kulturraum Meißen - Sächsische Schweiz - Osterzgebirge Elbstraße 32 01662 Meißen
und
info@kulturraum-erleben.de |
Auszahlungsverfahren |
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Eintritt der Bestandkraft des Zuwendungsbescheides sowie der Anzeige des Projektbeginnes. Die Bestandskraft tritt vorzeitig ein, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
- Die Zuwendung wird abweichend von den Festlegungen zu § 44 VwV-SäHO wie folgt ausgezahlt:
- 40 Prozent der Zuwendung ohne gesonderte Aufforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Anzeige des Projektbeginns.
- 60 Prozent der Zuwendung auf Antrag in einer Rate spätestens bis 31.12. des Förderjahres.
- Im Rahmen der Beantragung der Auszahlung der 60 Prozent sollen regelmäßig nur bereits geleistete Ausgaben berücksichtigt werden; eine Vorauszahlung auf zu erwartende Ausgaben soll unterbleiben beziehungsweise nur auf begründeten Antrag stattfinden.
- Sämtliche Auszahlungen erfolgen bargeldlos mittels Überweisung auf das Konto des Antragstellers.
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Verwendungsnachweis |
- Die Verwendung der Zuwendung bei Projektförderung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, dem Kulturraum nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
- Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter (Verwendungsnachweisformular einschließlich Anlagen) fristgemäß bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Nichteinhaltung der Nachweisfrist berechtigt den Kulturraum zur Rückforderung der Zuwendung.
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Formulare
Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung bis zum 31.08. des Jahres an die Geschäftsstelle des Kulturraumes zu senden. Fristwahrend gilt auch die Übersendung des Antrages mit Unterschrift im pdf-Format per E-mail.
Darüber hinaus sind Antrag und Anlagen elektronisch über info@kulturraum-erleben.de einzureichen. Für größere Datenmengen empfehlen wir den kostenlosen, ohne Anmeldung nutzbaren Datentransferanbieter HiDrive Share (https://www.strato.de/cloud-speicher/hidrive-share/).
Mit dem Verwendungsnachweis kann ähnlich verfahren werden.
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Projektförderung |
Antragsverfahren |
Antrag P-Förderung KuBi
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laufendes Verfahren |
Änderungsmitteilungen: Zukünftig entfällt die Änderungsmitteilung mittels Muster. Für die Anzeige einer Änderung des Kosten- und Finanzierungsplanes ist es ausreichend, wenn Sie die überarbeiteten Seiten aus dem bereits bei Ihnen vorhandenen Antragsformular für das entsprechende Förderjahr verwenden. Die Gründe für die Änderung sind weiterhin nachvollziehbar mitzuteilen. Eventuelle Zusammenhänge zwischen den Änderungen von Einnahmen und Ausgaben sind zu erläutern. Anträge auf Änderung des Zuwendungszweckes und / oder des Bewilligungszeitraumes können formlos, jedoch zwingend mit Begründung, gestellt werden.
Auszahlungsantrag P-Förderung
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Verwendungsnachweis |
Verwendungsnachweis P-Förderung
Belegliste
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Kontakt
Frau Fechner
03521 489 9710
diana.fechner@kulturraum-erleben.de