
Für investive Maßnahmen kultureller Einrichtungen stehen im laufenden Haushaltsjahr noch rund 17.000 Euro Fördermittel zur Verfügung.
Gemäß § 11 Abs. 5 der Förderrichtlinie können deshalb in begründeten Einzelfällen auch nach Ablauf der regulären Antragsfrist noch Anträge zugelassen werden. Maßgeblich sind insbesondere die fachliche Förderwürdigkeit, die Dringlichkeit und die Umsetzbarkeit der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr. Ein Anspruch auf Berücksichtigung oder Förderung besteht nicht.
Damit eine Prüfung vor der Sitzung des Kulturkonventes am 7. Dezember 2026 möglich ist, muss der vollständige Antrag bis spätestens 20. November 2026 eingereicht werden.




